Das Werden der Großgemeinde Mistelbach 1966-1972

Im nachfolgenden Beitrag sollen die historischen Hintergründe und schließlich das nicht ganz friktionsfreie Werden der Großgemeinde Mistelbach, die seit dem 1.1.1972 aus den zehn Katastralgemeinden Ebendorf, Eibesthal, Frättingsdorf, Hörersdorf, Hüttendorf, Kettlasbrunn, Lanzendorf, Mistelbach, Paasdorf und Siebenhirten besteht, veranschaulicht werden.

Frühere Versuche Gemeindezusammenlegungen durchzusetzen1

Schon bei der Entstehung der Gemeinden als selbstständige und unabhängige Körperschaften und kleinste Verwaltungseinheit im Staatsgefüge durch das im Gefolge der Revolution von 1848 erlassene provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849, wurde durch dieses Gesetz auch bereits die Möglichkeit für den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Ortsgemeinde geschaffen. Seitens des Ministerium des Inneren bzw. der Landesverwaltung war man schon zum Zeitpunkt als dieses Gesetzes erlassen wurde, bestrebt möglichst wenige und dafür große Gemeinden zu schaffen, und das für unsere Gegend zuständige Kreisamt für das Viertel des unter dem Manhartsberg (=Weinviertel) in Korneuburg legte einen Entwurf vor, der die 564 Gemeinden in diesem Viertel mittels Zusammenschlüssen auf 138 zu reduzieren trachtete. Dieser Entwurf beinhaltete damals etwa den Vorschlag die Gemeinden Siebenhirten, Hörersdorf und Frättingsdorf zur neuen Großgemeinde Hörersdorf zusammenzulegen bzw. alternativ sollten sich Hüttendorf, Hörersdorf und Frättingsdorf mit Asparn a.d. Zaya vereinigen und Lanzendorf und Siebenhirten sollten mit Mistelbach fusioniert werden. Dieses Ansinnen seitens der Landesverwaltung stieß jedoch allgemein auf heftige Ablehnung, denn augenscheinlich wollten die Gemeinden ihre eben gewonnene Selbstständigkeit und Freiheit nicht in größeren Gemeindeverbänden verlieren und dieser Vorschlag ließ außerdem seit Jahrhunderten gepflogene Rivalitäten und Animositäten zwischen Nachbarorten außer Acht. Darüber hinaus sah das provisorische Gemeindegesetz auch klar vor, dass Gemeinden sofern sie in der Lage waren die im Gesetz angeführten Aufgaben zu erledigen, nicht gegen ihren Willen mit anderen vereinigt werden konnten und somit war dieses Vorhaben bereits im Voraus zum Scheitern verurteilt und alleine in den Gerichtsbezirken Mistelbach, Poysdorf, Feldsberg, Laa a.d. Thaya und Zistersdorf, die zur kurzlebigen Bezirkshauptmannschaft Poysdorf gehörten (ab 1868 befand sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft dann in Mistelbach) entstanden schließlich 110 Gemeinden.2

Im Zuge einer Änderung der Gemeindewahlordnung im Jahre 1904 wurde auch über die strukturelle, wirtschaftliche und demografische Zusammensetzung der Gemeinden debattiert und damit erschien das Thema Gemeindezusammenlegungen nach mehr als 50 Jahren erneut auf der Agenda der Landesregierung. Die damaligen Pläne sahen vor, die Anzahl der niederösterreichweit bestehenden Gemeinde auf 438 zu reduzieren, doch erneut scheiterten diese Bestrebungen an politischen Widerständen.

In der Zeit zwischen dem sogenannten Anschluss im März 1938 und dem Kriegsbeginn im Jahr darauf kam es unter den Nationalsozialisten nicht nur zur Eingemeindung zahlreicher Gemeinden im Umland der vormaligen österreichischen Hauptstadt zu „Groß-Wien“, sondern auch zu weiteren vereinzelten Gemeindefusionen, allerdings in anderen Teilen von „Niederdonau“. Diese zwangsweisen Zusammenlegungen orientierten sich ausschließlich an der Bevölkerungszahl und klammerten sonstige Aspekte, etwa wirtschaftliche, völlig aus. Hätte das „1000-jährige Reich“ in Österreich länger als sieben Jahre gewährt, wäre es wohl zu weiteren Gemeindezusammenlegungen gekommen, da die Gemeinden hierorts aufgrund der historischen Entwicklung wesentlich kleinteiliger strukturiert waren/sind, als im Deutschen Reich. Die unter dem NS-Regime erfolgten Zusammenlegungen wurden nach 1945 wieder rückgängig gemacht, wirkten jedoch als abschreckendes Beispiel noch lange negativ nach.

Niederösterreichische Kommunalstrukturverbesserung3

Als sich Anfang der 1960er Jahre der umfassende sozioökonomische Strukturwandel weg von der agrarisch geprägten Gesellschaft hin zur Produktions- und Dienstleistungsgesellschaft deutlich abzeichnete, hatte dies natürlich auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Die Aufgabengebiete der Gemeinden wuchsen stetig an, ebenso die notwendigen Investitionen in Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur (Straßenasphaltierung, Erhaltung von Schule bzw. Kindergarten, Kanalisierung, etc.), doch standen diesem steigenden Finanzbedarf keine entsprechenden finanziellen Mittel als Einnahmen gegenüber. Diese Entwicklung und auch die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 wurden von der Landesregierung als Bestätigung und Anlass genommen die Thematik Gemeindezusammenlegung ab Mitte der 1960er Jahre nun unter dem Titel „NÖ. Kommunalstrukturverbesserung“ zu forcieren. Über die Bezirkshauptmannschaften regte die Landesregierung freiwillige Gemeindezusammenlegungen an und den Gemeinden, die sich zu solchen Zusammenschlüssen bereit erklärten, wurden zusätzliche finanzielle Mittel in Aussicht gestellt. In jenen Fällen in denen die Vermittlungsversuche für das Zustandekommen von freiwilligen Zusammenschlüssen ohne Erfolg blieben, wurde nach Auslaufen der finanziellen Anreize mit Ende des Jahres 1970, der Druck seitens des Landes auf die nicht kooperationswilligen Gemeinden intensiviert und man beabsichtigte die neue Gemeindestruktur auch zwangsweise durchzusetzen. Schon die Erwägung dieses Vorgehens (und erst recht die Schaffung einer rechtlichen Grundlage dazu im November 1971) sorgte bei den betroffenen Gemeinden niederösterreichweit für Empörung und diese schlossen sich im Sommer des Jahres 1971 zum überparteilichen „Aktionskomitee der niederösterreichischen Bürgermeister“ zusammen. Diese Protestgemeinschaft hoffte durch Protestnoten an Bundeskanzler Kreisky bzw. Landeshauptmann Maurer die zwangsweise Vereinigungen abwenden zu können bzw. beabsichtigte diese notwendigenfalls rechtlich zu bekämpfen. Letztlich blieben diese Bemühungen jedoch vergeblich und die in der Folge von einigen betroffenen Gemeinden beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden hatten keinen Erfolg, ebenso wie diesbezüglich vorgebrachte Beschwerden bei der Europäischen Menschenrechtskommission. Als die Reform gegen alle Widerstände Anfang der 1970er Jahre im Wesentlichen abgeschlossen war, hatte sich die Zahl der niederösterreichischen Gemeinde von 1652 auf 559 reduziert. Zwar wurden einzelne Zusammenlegungen später wieder aus verschiedenen Gründen rückgängig gemacht, aber es wurde damit nachhaltig die Basis für eine effiziente Gemeindeverwaltung geschaffen.

Nachfolgend wird der Prozess der Gemeindezusammenlegung im Falle von Mistelbach und seinen heutigen Katastralgemeinden beschrieben.

1966-1970 freiwillige Gemeindezusammenlegung

In einem ersten Schritt wurde ein Zusammenschluss von Lanzendorf, Ebendorf, Hüttendorf und Siebenhirten mit Mistelbach angeregt. Kettlasbrunn sollte gemeinsam mit Bullendorf und Hobersdorf nach Wilfersdorf eingemeindet werden.

Lanzendorf und Ebendorf, die in unmittelbarer Nähe zu Mistelbach lagen und seit jeher auch Teil der Pfarre Mistelbach waren, wurden auf Basis von im Sommer 1966 gefassten einstimmigen Beschlüssen ihrer Gemeindevertretungen ab 1. Jänner 1967 mit Mistelbach vereinigt.4 Dem Ende ihrer Selbstständigkeit stimmten auch die Vertreter dieser Gemeinden nicht mit Begeisterung zu, sondern vielmehr sah man pragmatisch, dass man so für die künftigen Herausforderungen im Gemeinwesen besser gerüstet sei. Unter der Bevölkerung von Lanzendorf und Ebendorf stießen diese Beschlüsse keineswegs auf ungeteilte Zustimmung, doch schließlich fanden Ende des Jahres 1966 bereits die Wahlen für den neuen Mistelbacher Gemeinderat unter Beteiligung der Bevölkerung von Ebendorf und Lanzendorf statt. In Hüttendorf ging die am 29. August 1966 im Gemeinderat abgehaltene Abstimmung über eine freiwillige Vereinigung mit 8 Nein-Stimmen zu 7 Ja-Stimmen denkbar knapp aus und ein freiwilliger Zusammenschluss war damit gescheitert.5 Trotz des knappen Ausgangs der Abstimmung wurde auch in folgenden Jahren an diesem Beschluss festgehalten und ein freiwilliger Zusammenschluss nicht weiter erwogen. Auch eine Einbindung Siebenhirtens war bereits Teil dieser ersten auf freiwilliger Vereinigung basierenden Pläne für eine Großgemeinde Mistelbach. Doch der Gemeinderat von Siebenhirten lehnte dieses Vorhaben ab, ebenso wie sich der Kettlasbrunner Gemeinderat gegen die oben bereits erwähnte Eingemeindung nach Wilfersdorf einstimmig aussprach.6

Die Anregung zur Vereinigung mit Mistelbach wurden in Folge auch auf Paasdorf und Eibesthal ausgeweitet, wobei auch deren Gemeindevertretungen einstimmig (im Falle von Paasdorf allerdings mit einigen Enthaltungen) gegen einen freiwilligen Zusammenschluss mit Mistelbach votierten.7 Neben Siebenhirten lehnten auch Hörersdorf und Frättingsdorf eine Vereinigung mit Mistelbach ab und unter Vermittlung von Landesrat Matthias Bierbaum fanden Beratungen über die Zusammenlegung dieser drei Gemeinden im Herbst des Jahres 1970 statt. Dass damit ein mehr als 120 Jahre alter Vorschlag aufgriffen wurde (siehe weiter oben) dürfte den Gemeindevertretern vermutlich nicht bewusst gewesen sein. Zwar fassten Hörersdorf und Frättingsdorf im November 1970 den Beschluss sich gemeinsam mit Siebenhirten unter dem Namen Hörersdorf (dem künftigen Sitz der gemeinsamen Gemeindeverwaltung) mit Wirkung vom 1.1.1971 zusammenzuschließen, aber die Einbindung Siebenhirtens wurde durch einen bereits im Vorfeld der Beratungen mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Siebenhirtner Gemeinderates, der sich gegen jedwede Vereinigung aussprach, vereitelt.8 Der Frättingsdorfer Gemeinderat regte bei der Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit Hörersdorf und Siebenhirten übrigens den neuen Namen „Mistellauf“ an, da alle drei Gemeinden am Lauf des Mistelbachs gelegen seien.9 Zwar waren freiwillige Gemeindezusammenlegung bis Ablauf des Jahres 1970 möglich, da sich allerdings nur zwei der drei Gemeinden zu einem Zusammenschluss durchringen konnten und seitens der Landesregierung ohnehin die Schaffung deutlich größere Gemeindeeinheiten beabsichtigt war, wurde diese Initiative seitens der Landesverwaltung ignoriert und die gefassten Gemeinderatsbeschlüsse über die Zusammenlegung schließlich nicht vollzogen. In Hörersdorf und Frättingsdorf war man über diese Reaktion seitens des Landes verärgert und verwies bei weiteren Vorstößen in Bezug auf eine Vereinigung mit Mistelbach stets auf die im November 1970 gefassten (gültigen) Beschlüsse.10

Zwangsweise Zusammenlegung mit Jahresbeginn 1972

Eine im Juli 1971 in Eibesthal abgehaltene Volksbefragung bezüglich der „drohenden Zwangszusammenlegung“ brachte folgendes Ergebnis: für den Erhalt der Selbstständigkeit 373 Stimmen, für eine Zusammenlegung mit Mistelbach 48 Stimmen, für eine Zusammenlegung mit Wilfersdorf 12 Stimmen.11 Auch in Siebenhirten wurde am 4. Juli 1971 eine Volksbefragung durchgeführt, die folgendes Ergebnis brachte: von den 253 Wahlberechtigten übten 223 Personen ihr Stimmrecht aus (88,1% Beteiligung), davon sprachen sich 145 (65%) gegen und 76 (35%) für eine freiwillige Zusammenlegung mit einer anderen Gemeinde aus. Für den Fall, dass man doch zu einer Zusammenlegung gezwungen würde stimmten 72 Personen für Hörersdorf und 68 für Mistelbach – der Rest äußerte keine Präferenz bzw. wollte sich mit einem solchen Szenario offenbar nicht auseinandersetzen.12 In Kettlasbrunn war der Gemeinderat bis zuletzt davon überzeugt, dass die Gemeinde aufgrund der vorhandenen Infrastruktur auch alleine erfolgreich weiterbestehen könne und man war der Auffassung, dass das bäuerlich geprägte Dorf auch von der Bevölkerungsstruktur nicht zu Wilfersdorf passe.13 Die ab Sommer 1971 vorgesehene Zusammenlegung mit Mistelbach wurde mit derselben Argumentation abgelehnt und schließlich sei auch die Mehrheit der Kettlasbrunner Bevölkerung gegen diese Zusammenlegung.14 Laut dem Raumordnungsprogramm war für die künftige Großgemeinde Mistelbach eine bestimmte Bevölkerungsanzahl vorgesehen und diese sollte um jeden Preis durch die Eingemeindung vieler kleinerer Ortschaften erreicht werden, weshalb auch weiter entfernte Orte wie Frättingsdorf und Kettlasbrunn einbezogen wurden, so die Kritiker der Zwangszusammenlegungen. Tatsächlich erhielten aufgrund eines angepassten Verteilungsschlüssels Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern deutlich höher dotierte Mittel aus dem Finanzausgleich zugeteilt und das Mistelbach diesen Grenzwert nach den Zusammenlegungen knapp überschritt dürfte wohl kein Zufall gewesen sein. Trotzdem wenig Aussicht auf Erfolg herrschte kämpften insbesondere die Gemeinden Eibesthal, Siebenhirten, Frättingsdorf und Paasdorf bis Ende des Jahres 1971 gegen die mit Jahreswechsel bevorstehende Eingemeindung an.15 Diese Gemeinden, die sich auch dem bereits oben erwähnten „Aktionskomitee“ angeschlossen hatten, nahmen auch Kontakt mit Rechtsvertretern auf, mussten letztlich jedoch akzeptieren, dass der Beschwerdeweg vor den Verfassungsgerichtshof wenig aussichtsreich und ihr Kampf somit vergebens war.16

Mistelbachs Bürgermeister Franz Bayer übernahm interimistisch als Regierungskommissär die Verwaltung der ab 1.1.1972 neu nach Mistelbach eingemeindeten Gemeinden bis im März 1972 der Gemeinderat der Großgemeinde neu gewählt wurde. Es dauerte ein wenig bis sich alle Ortschaften samt ihren Einwohnern in der neuen Rolle als Teil eines größeren Ganzen zurechtfanden und manch einer machte gar unter Verwechslung von Ursache und Wirkung und Negierung allgemeiner tiefgreifender Entwicklungen diese Reform für den Niedergang von Strukturen in den nunmehrigen Katastralgemeinden verantwortlich. Knapp fünfzig Jahre nach Umsetzung dieser Reform ist deren Erfolg jedoch unbestreitbar.

Quellen:

  1. Amt der nö. Landesregierung, Abt. I/9-B (Hrsg.): Planungs- und Entscheidungsgrundlagen – Band 3 – Kommunale Strukturbereinigung (1970), S. 10;
    Waldhauser, Herbert (Hrsg.): Vier blau-gelbe Jahrzehnte – Niederösterreich seit 1945 (1985), S. 152f;
    Waldauser, Herbert: „Die Zeit der Bewährung – Besatzung und Wiederaufbau“ In: Ströbitzer, Hans (Hrsg.): 70 Jahre Niederösterreich – vom gestern ins heute (1991), S. 51f
  2. Stubenvoll, Franz: Siebenhirten bei Mistelbach – Eine Geschichte des Ortes, seiner Herrschaften und Pfarre (1986), Band I, S. 189f
  3. Amt der nö. Landesregierung, Abt. I/9-B (Hrsg.): Planungs- und Entscheidungsgrundlagen – Band 3 – Kommunale Strukturbereinigung (1970), S. 11ff;
    Waldhauser, Herbert (Hrsg.): Vier blau-gelbe Jahrzehnte – Niederösterreich seit 1945 (1985), S. 152ff;
  4. Protokoll der Sitzung des Lanzendorfer Gemeinderates vom 1.8.1966 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Ebendorfer Gemeinderates vom 1.8.1966 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  5. Protokoll der Sitzung des Siebenhirtner Gemeinderates vom 29.8.1966 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  6. Protokoll der Sitzung des Siebenhirtner Gemeinderates vom 16.11.1965 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Kettlasbrunner Gemeinderates vom 25.3.1966 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  7. Protokoll der Sitzung des Eibesthaler Gemeinderates vom 18.8.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Paasdorfer Gemeinderates vom 3.9.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  8. Protokoll der Sitzung des Frättingsdorfer Gemeinderates vom 12.11.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Hörersdorfer Gemeinderates vom 13.11.1970 bzw. 19.11.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Siebenhirtner Gemeinderates vom 18.10.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  9. Protokoll der Sitzung des Frättingsdorfer Gemeinderates vom 19.11.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  10. Protokoll der Sitzung des Frättingsdorfer Gemeinderates vom 5.7.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  11. Protokoll der Sitzung des Eibesthaler Gemeinderates vom 22.7.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  12. Stubenvoll, Franz: Siebenhirten bei Mistelbach – Eine Geschichte des Ortes, seiner Herrschaften und Pfarre (1986), Band I, S. 195
  13. Protokoll der Sitzung des Kettlasbrunner Gemeinderates vom 10.9.1967 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Kettlasbrunner Gemeinderates vom 20.7.1970 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
  14. Protokoll der Sitzung des Kettlasbrunner Gemeinderates vom 12.8.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  15. Protokoll der Sitzung des Eibesthaler Gemeinderates vom 4.12.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Paasdorfer Gemeinderates vom 28.9.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Siebenhirtner Gemeinderates vom 26.6.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach
  16. Protokoll der Sitzung des Eibesthaler Gemeinderates vom 18.12.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Frättingsdorfer Gemeinderates vom 30.12.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Paasdorfer Gemeinderates vom 25.11.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
    Protokoll der Sitzung des Siebenhirtner Gemeinderates vom 20.11.1971 – Archiv der Stadtgemeinde Mistelbach;
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